Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Entsorgung von Verkaufsverpackungen: Duales System

Wer ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben möchte, benötigt eine behördliche Feststellung.  


Beschreibung

Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Feststellung.

Gemäß § 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) besteht für Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, eine Beteiligungspflicht an einem System (sogenanntes Duales System). Dieses übernimmt für die Verpflichteten die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen. Die Systeme sind flächendeckend einzurichten und bedürfen der Feststellung durch die zuständige Behörde.

Die Feststellung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen.

Nach erfolgter Feststellung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

Nach § 7 Abs. 2 VerpackG kann die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System entfallen, soweit Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen an Anfallstellen liefern, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 VerpackG gleichgestellt sind und eine eigene Erfassung ihrer Verpackungen an diesen Anfallstellen organisieren. Die Betreiber dieser so genannten Branchenlösungen haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.



Zuständigkeit

An das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).



Fristen

Die Feststellung ist durch die zuständige Stelle öffentlich bekannt zu geben und erst vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.



Kosten

Es fällt eine Verwaltungsgebühr gemäß dem allgemeinen Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.




Rechtsgrundlage

§ 3 Verpackungsgesetz (VerpackG)

§ 7 Verpackungsgesetz (VerpackG)

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 1.6.3 (VerwGebVO)




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Ansprechpartner

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Mercatorstraße 3
24106 Kiel

Postanschrift
24171 Kiel

Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: schriftgutstelle@mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein