Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

Zusätzliches Dokument

Dokumente ansehen

Was erledige ich wo?

Lohnsteuerhilfeverein: Anerkennung

Wer als Lohnsteuerhilfeverein beratend tätig werden möchte, benötigt eine Anerkennung.  


Beschreibung

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft.

Lohnsteuerhilfevereine benötigen für ihre Beratertätigkeit eine Anerkennung, die im Steuerberatungsgesetz (StBerG) festgelegt ist. Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig.

Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein setzt die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins voraus, dessen Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Außerdem muss das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden, um sich gegen die Gefahren zu versichern, die sich aus der Tätigkeit im Lohnsteuerhilfeverein ergeben können. Des Weiteren muss die für die Bearbeitung des Antrags zu leistende Gebühr entrichtet sein.

Ein rechtsfähiger Verein kann unter anderem dann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung (und im Rahmen der Befugnisse des StBerG)

  • seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder ist,
  • der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins sich im Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden,
  • der Name des Vereins keinen Werbecharakter trägt,
  • eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen sichergestellt ist,
  • für die Hilfeleistung neben dem Mitgliedsbeitrag kein weiteres Entgelt erhoben wird.

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus. Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" muss im Namen des Vereins enthalten sein.



Zuständigkeit

An das Finanzamt Neumünster (Zentrale Aufsichtsbehörde).



Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von 300,00 Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.




erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind insbesondere beizufügen:

  • Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung,
  • der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (beglaubigte Abschrift der Eintragungsbekanntmachung),
  • eine Liste mit den Namen, Berufen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
  • der Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung (beglaubigte Zweitschrift der Versicherungspolice),
  • ein Verzeichnis der bereits bestehenden und/oder vorgesehenen Beratungsstellen sowie der Nachweis darüber, dass die als Leiter dieser Beratungsstellen vorgesehenen Personen die bezeichneten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen,
  • ein Verzeichnis der Personen (Namen und Anschriften), deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient und/oder zu bedienen beabsichtigt,
  • eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung).



Rechtsgrundlage

§§ 13 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG).

§§ 13 ff. StBerG




Weitere Informationen

Bitte füllen Sie den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) aus.

Was sollte ich noch wissen?

Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jede Satzungsänderung innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.

Weitere Informationen zu Aufgaben und Ansprechpartnern von Lohnsteuerhilfevereinen erhalten Sie beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL).

BDL




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel

Tel.: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
 


Finanzamt Neumünster
Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster

Tel.: +49 4321 496-0
Fax: +49 4321 496-189
E-Mail: poststelle@fa-neumuenster.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein