Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

Zusätzliches Dokument

Dokumente ansehen

Was erledige ich wo?

Planfeststellung

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes (zum Beispiel Genehmigung von Bauvorhaben).  


Beschreibung

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Ohne die Planfeststellung wären bei größeren Vorhaben eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren durchzuführen, die eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich machen würden.

Bauvorhaben werden in der Regel durch die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung) genehmigt. Mit einem Planfeststellungsverfahren geht unter anderem ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (sogenanntes Anhörungsverfahren) einher.

Insbesondere die Errichtung und Änderung von Energiefreileitungen ab 110 kV, Flughäfen und Landeplätzen, Gasversorgungsleitungen und Wasserstoffleitungen über 300 mm, der Deichbau und Gewässerausbau, Häfenausbau, Eisenbahnstrecken, Bundes- und Landesstraßen sowie Autobahnen unterliegen grundsätzlich der Planfeststellung.

Kurztext

  • Planfeststellungsbeschluss Feststellung
  • Bauvorhaben werden in der Regel durch die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung) genehmigt.
  • Mit einem Planfeststellungsverfahren geht unter anderem ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (sogenanntes Anhörungsverfahren) einher.
  • Zuständig:
    • An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr im Falle von
      • Bundesautobahnen,
      • Bundesstraßen,
      • Landesstraßen,
      • nicht-bundeseigenen Eisenbahnen,
      • Häfen und
      • Flughäfen.
    • An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein im Falle von
      • Deichbauten.
    • An das Amt für Planfeststellung Energie im Falle von
      • Energiefreileitungen ab 110 KV
      • Gasversorgungsleitungen und
      • Wasserstoffleitungen.
    • An das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, im Falle von
      • Bundeseigenen Eisenbahnen.


Zuständigkeit

An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr im Falle von

  • Bundesautobahnen,
  • Bundesstraßen,
  • Landesstraßen,
  • nicht-bundeseigenen Eisenbahnen,
  • Häfen und
  • Flughäfen.

An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein im Falle von

  • Deichbauten.

An das Amt für Planfeststellung Energie im Falle von

  • Energiefreileitungen ab 110 KV
  • Gasversorgungsleitungen und
  • Wasserstoffleitungen.

An das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, im Falle von

  • Bundeseigenen Eisenbahnen.


Fristen

  • Keine Fristen für die Antragstellung,
  • Jedoch Fristen für die Außerkrafttretung des Planfeststellungsbeschlusses/Plangenehmigung


erforderliche Unterlagen

Die Antragsunterlagen bestehen in der Regel insbesondere aus einem

  • Erläuterungsbericht
  • Lageplänen sowie
  • Unterlagen, in denen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt sind.

Die für das einzelne Verfahren zuständigen Behörden stehen Ihnen als Ansprechpartner gerne zu Verfügung.




Rechtsgrundlage

§§ 139-145 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)

§§ 72-77 & §§ 139-145 Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG)

§§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

§§ 40 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)

§§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

§ 83-84 Landeswassergesetz

§§ 8 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

§§ 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz - EnWG




Weitere Informationen

Ein formloses Antragsschreiben reicht aus, sofern in einzelnen Planfeststellungsrichtlinien beziehungsweise von den zuständigen Behörden nichts anderes vorgeschrieben wird.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt für Planfeststellung Energie
Mercatorstraße 3
24106 Kiel

Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-8841
E-Mail: schriftgutstelle@mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/E/energie/afpe.html
 


Amt für Planfeststellung Verkehr, Betriebssitz Kiel
Mercatorstraße 9
24106 Kiel

Tel.: +49 431 383-0
Fax: +49 431 383-0
E-Mail: poststelle-kiel@lbv-sh.landsh.de
Web: schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/APV/apv_node.html
 


Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz des Landes Schleswig-Holstein
Herzog-Adolf-Straße 1
25813 Husum

Tel.: +49 4841 667-0
Fax: +49 4841 667-115
E-Mail: Poststelle.Husum@LKN.landsh.de
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein