Was erledige ich wo?
Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Informationen zum Bauantrag, zur Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung und zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Beschreibung
Baugenehmigung:
Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, soweit diese im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
Für Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragt werden. Das vereinfachte Verfahren stellt das Regelverfahren dar. Liegen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht vor, z.B. im Falle von Sonderbauten i. S. des § 2 Absatz 4 LBO oder wenn die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht umfassend bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 2 LBO ist, bedarf es eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 LBO. Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Teilbaugenehmigung:
Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile. Der Antrag auf Teilbaugenehmigung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Vorbescheid:
Vor Einreichung des Bauantrags kann der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid erteilt werden (§ 75 LBO). Der Antrag auf Vorbescheid ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Genehmigungsfreistellung:
Nach § 62 LBO genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen bedürfen keiner Baugenehmigung („Bauen ohne Baugenehmigung“). Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde - beziehungsweise sofern die untere Bauaufsichtsbehörde ein gesondertes elektronisches Verfahren (sogenanntes virtuelles Bauamt) anbietet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde - einzureichen.
Beseitigung von Anlagen:
Die Beseitigung von in § 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlagen ist verfahrensfrei. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale. Alle anderen baulichen Anlagen und Gebäude, einschließlich von Kulturdenkmalen, sind mindestens einen Monat vor der Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden braucht es in der Regel einer Einbindung eines Statikers; hier sollte daher zuvor die untere Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden. .
Zuständigkeit
An die unteren Bauaufsichtsbehörden der
- Kreise oder kreisfreien Städte beziehungsweise
- der in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Fristen
Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. Die Genehmigungsfreistellung gilt ebenfalls drei Jahre, kann aber nicht verlängert werden.
Kosten
Es werden Gebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.
Rechtsgrundlage
§§ 61-64, 72-75 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO)
Formulare
Bauantrag/Bauanzeige
Erläuterung zu Baufreistellungsverfahren § 74 LBO
Erläuterung zu Baugenehmigungsverfahren § 73 LBO
Erläuterung zu vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 75 LBO
Weitere Informationen
Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben. Diese sind in § 61 LBO geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Bauvorhaben für Gewächshäuser,
- Gartenlauben,
- Brunnen,
- Schwimmbecken,
- vorübergehend aufgestellte Gerüste oder
- Fahrradabstellanlagen.
Bei diesen handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Sie haben daher von sich aus sicherzustellen, dass auch eine Nutzungsänderung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widerspricht.
Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO zu unterscheiden.
verwandte Vorgänge
- Baufreistellungsverfahren
- Hausmüll Entsorgung
- Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)
- Schmutzwasseranschluss
- Wohnung anmelden
Ansprechpartner
Amt Eiderkanal
Der Amtsvorsteher
Schulstraße 36
24783 Osterrönfeld
Tel.: 04331 8471-0
Fax: 04331 8471-71
E-Mail: info@amt-eiderkanal.de
Web: www.amt-eiderkanal.de
Mitarbeiter (Amt Eiderkanal)
Herr Andreas Gleser
Teamleitung
Fachteam Bauverwaltung, Bauleitplanung und Umwelt
Tel.: 04331 8471-36
Fax: 04331 8471-71
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Mitarbeiter (Amt Eiderkanal)
Frau Jannika Stieber
Fachteam Bauverwaltung, Bauleitplanung und Umwelt
Tel.: 04331 8471-33
Fax: 04331 8471-71
E-Mail: j.stieber2@amt-eiderkanal.de
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Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Postfach: 905
24758 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Renate Bednarski-Wolf
Fachbereich - Regionalentwicklung und Bauen
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Herr Dirk Clasen
Fachbereich - Regionalentwicklung und Bauen
Fachdienst - Bauaufsicht und Denkmalschutz
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Herr Hans-Georg Götz
Fachbereich - Regionalentwicklung und Bauen
Fachdienst - Bauaufsicht und Denkmalschutz
Tel.: +49 4331 202-189
Fax: +49 4331 202-574
E-Mail: bauamt@kreis-rd.de
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Britta Heitmann
Fachbereich - Regionalentwicklung und Bauen
Fachdienst - Bauaufsicht und Denkmalschutz
Tel.: +49 4331 202-267
Fax: +49 4331 202-574
E-Mail: bauamt@kreis-rd.de
Etage: 4. OG | Zimmer: 432
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Herr André Mundt
Fachbereich - Regionalentwicklung und Bauen
Fachdienst - Bauaufsicht und Denkmalschutz
Tel.: +49 4331 202-485
Fax: +49 4331 202-574
E-Mail: bauamt@kreis-rd.de
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Uta Werner
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