Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis

Sie können zur Betreibung einer Besamungsstationen oder Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheiten eine Erlaubnis erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.  


Beschreibung

Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine Besamungsstation, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit betreiben wollen, bedürfen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  • eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder eine/n vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
  • das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
  • die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
  • bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Einrichtung mit ihren Betriebsteilen sowie auf die jeweilige Tierart. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Sie kann neu erteilt werden.

Kurztext

  • Erlaubniserteilung zum Zweck der Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder Eizellen und Embryonen landwirtschaftlicher Nutztiere.
  • Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten bedürfen der Erlaubnis von der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Behörde.
  • Die Erlaubnis ist auf Deutschland begrenzt und wird grundsätzlich für 10 Jahre erteilt, sie kann neu erteilt werden.


Zuständigkeit

Für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Tierzuchtbehörde:

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) des Landes Brandenburg

Müllroser Chaussee 54

15236 Frankfurt (Oder)

https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/

poststelle@lelf.brandenburg.de

Abteilung 4 - Landwirtschaft

+49 3328 436 101

+49 3328 436 118

Zuständige Stelle

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3



Fristen

Die Betreibererlaubnis ist bei der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Tierzuchtbehörde

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Es ist schriftlich ein formloser Antrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Betriebserlaubnis zu stellen
  • Nach Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch eine Vor-Ort-Kontrolle erfolgt die Entscheidung zur Erlaubniserteilung
  • Die Erlaubnis erfolgt gegebenenfalls unter Auflagen.

Voraussetzungen

  • Der Sitz ihrer Einrichtung befindet sich in Deutschland.
  • Sie können sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
  • Sie können gewährleisten, dass ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Anforderungen durch einen vertraglich gebundenen Tierarzt erfolgt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Betreibung der Einrichtung beziehungsweise vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis, beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

etwa 6 bis 8 Wochen



Kosten

Erteilung der Erlaubnis

  • für Rinder, Schweine und Pferde 500,00 bis 1.600,00 EURO
  • für Schafe und Ziegen 100,00 bis 300,00 EURO



erforderliche Unterlagen

  • den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers
  • die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen
  • die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches



Rechtsgrundlage

§ 17 Absatz 1 Tierzuchtgesetz (TierZG)

§ 18 Tierzuchtgesetz (TierZG)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

Wird dem Widerspruch nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.




Weitere Informationen

  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung nötig: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Vor-Ort-Kontrolle nötig: ja



verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Mercatorstraße 3
24106 Kiel

Postanschrift
24171 Kiel

Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: schriftgutstelle@mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein