Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen  


Beschreibung

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.

Kurztext

  • Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
  • Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
  • Dieses muss von Erzeugern, Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern gefährlicher Abfälle durchgeführt werden.
  • Abfälle, die mit weniger als 20 t/a an einer Anfallstelle entstehen, dürfen über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden.


Fristen

Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,

Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde (SAM in RLP),
Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.

Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

Voraussetzungen

Für den Erzeuger:
Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)


Für den Sammler:
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS beziehungsweise über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Bearbeitungsdauer

1-4 Wochen



erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse



Rechtsgrundlage

§ 9 Nachweisverordnung (NachwV)

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)




Weitere Informationen

  • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
  • gegebenenfalls Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein



Ansprechpartner

GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH
Havelstraße 7
24539 Neumünster

Tel.: +494321 9994-0
Fax: +494321 9994-44
E-Mail: info@goes-sh.de
Web: www.goes-sh.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein