Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Abmeldung Ihrer versicherten Mitarbeitenden Angehörigen (Mifas) von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse sowie der Landwirtschaftlichen Alterskasse

Ihre Familienangehörigen sind bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse versichert und arbeiten nicht mehr hauptberuflich in Ihrem Unternehmen? Dann müssen Sie diese Familienangehörigen abmelden.  


Beschreibung

Ihre Angehörigen können als sogenannte Mitarbeitende Familienangehörige (Mifas) bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse versichert sein. Das ist der Fall, wenn sie hauptberuflich in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten.
Wenn Ihre Angehörigen gar nicht mehr oder nicht mehr hauptberuflich in Ihrem Unternehmen arbeiten, sind sie nicht mehr versichert. Dann ist es wichtig, Ihre Angehörigen bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse abzumelden.
Diese Kassen prüfen dann, ob die Voraussetzungen für die Versicherung tatsächlich entfallen sind. Zudem klären sie gegebenenfalls die weitere Versicherung Ihrer Angehörigen. Für Sie entfällt gegebenenfalls die Zahlung der Beiträge für Ihre Angehörigen.
Die Abmeldung Ihrer Familienangehörigen kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie übernehmen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Alterskasse ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.

Kurztext

  • Abmeldung Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa) von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse Abmeldung
  • Mitarbeitende Familienangehörige (Mifas) einer Landwirtin oder eines Landwirts oder deren Ehepartnerin oder Ehepartner sind in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) und Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) versichert, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen mitarbeiten
  • Mitteilung durch Landwirtin beziehungsweise Landwirt an LKK und LAK nötig, wenn Mifas nicht mehr oder nicht mehr hauptberuflich im Unternehmen arbeiten
  • ob die Arbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich ist, richtet sich nach den sogenannten Hauptberuflichkeitsgrundsätzen der LKK
  • Abmeldung wichtig zur Klärung des weiteren Versicherungsverhältnisses
  • Landwirtin beziehungsweise Landwirt muss Fragebogen zur Abmeldung der Mifas ausfüllen
  • Fragebogen ist telefonisch oder online verfügbar
  • zuständig: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)


Fristen

Die Abmeldung Ihrer Angehörigen bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) können Sie online, schriftlich, telefonisch oder persönlich mitteilen. Nutzen Sie dafür den "Fragebogen zur Abmeldung von Mitarbeitenden Familienangehörigen" der SVLFG.
Abmeldung online über das SVLFG-Versichertenportal mitteilen:

  • Rufen Sie das SVLFG-Versichertenportal auf.
  • Melden Sie sich im Portal mit Ihrer Nutzerkennung an oder registrieren Sie sich erstmals zur Nutzung des Portals.
  • Öffnen Sie den Fragebogen und füllen Sie ihn aus. Sie werden Schritt für Schritt durch den Prozess geleitet.

Abmeldung schriftlich per E-Mail mitteilen:

  • Sie finden den Fragebogen auf der Internetseite der SVLFG.
  • Füllen Sie den Fragebogen vollständig online aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn. Scannen Sie den unterschriebenen Antrag ein.
  • Stellen Sie die benötigten weiteren Unterlagen zusammen und senden Sie den Fragebogen zusammen mit Ihren Unterlagen als Dateianhänge per E-Mail an die SVLFG.

Abmeldung schriftlich per Post oder per Fax mitteilen:

  • Laden Sie den Fragebogen auf der Internetseite der SVLFG herunter oder fordern sie ihn telefonisch bei der SVLFG an. Sie erhalten den Fragebogen dann per Post.
  • Füllen Sie den Fragebogen vollständig aus und stellen Sie die benötigten weiteren Unterlagen zusammen.
  • Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder per Fax an die SVLFG.

Abmeldung telefonisch mitteilen:

  • Rufen Sie die Service-Nummer der SVLFG an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden. Dort wird man Ihre Fragen beantworten und Ihnen den Fragebogen übersenden.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren per Post.

Abmeldung persönlich im Beratungsgespräch mitteilen:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei
    • der Landwirtschaftlichen Krankenkasse,
    • der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder
    • einer Beratungsstelle der SVLFG.
  • In der jeweiligen Geschäftsstelle füllen Sie den Fragebogen gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus.

Die SVLFG prüft die Voraussetzungen für das Ende der Versicherungspflicht nach der Abmeldung.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht Ihrer Mitarbeitenden Familienangehörigen.

Voraussetzungen

  • Die Mitarbeit Ihrer Familienangehörigen in Ihrem Unternehmen endet.
  • Oder die Mitarbeit Ihrer Familienangehörigen in Ihrem Unternehmen ist nicht mehr hauptberuflich. Ob die Arbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich ist, richtet sich nach den sogenannten Hauptberuflichkeitsgrundsätzen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Versicherungspflicht endet mit Wegfall der Voraussetzungen. Die Abmeldung müssen Sie vornehmen, sobald Ihre Familienangehörigen nicht mehr in Ihrem Unternehmen arbeiten.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

  • welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen
  • gegebenenfalls schriftliche Nachweise, wie zum Beispiel den Nachweis über den Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse
  • bei Abmeldung durch andere Personen:
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts



Rechtsgrundlage

§ 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

§ 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Grundsätze zur Beurteilung der Hauptberuflichkeit im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 KVLG 1989 von Mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft

Rechtsbehelf

  • Gegen den Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegen. Im Ausland beträgt die Frist 3 Monate.
  • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.



Ansprechpartner

Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)


E-Mail: poststelle@svlfg.de
 


Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)


Tel.: +49 561 785-0
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns
 


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70-72
34131

Tel.: +49 561 785-0
Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein