Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

Zusätzliches Dokument

Dokumente ansehen

Was erledige ich wo?

Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen oder beenden

Sie gehören zu einer Personengruppe, die nicht automatisch gesetzlich krankenversichert ist? Dann können Sie sich als freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen.  


Beschreibung

Wenn Ihre Versicherungspflicht oder die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet und Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben, werden Sie im Regelfall ein freiwilliges Mitglied Ihrer bisherigen Krankenkasse. Hierfür brauchen Sie keinen Antrag zu stellen. Ihre Krankenkasse wird Sie über die "automatische" Fortführung Ihrer Versicherung informieren. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, wie lange Sie davor bereits gesetzlich versichert waren.

Alternativ können Sie nach der Beendigung der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung auch zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied wechseln. In diesem Fall müssen Sie bei der gewählten Krankenkasse einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Außerdem benötigen Sie eine sogenannte Vorversicherungszeit. Das heißt, Sie müssen eine bestimmte Zeit lang bereits in der Vergangenheit gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet zum Beispiel, wenn

  • Ihr Gehalt über der gesetzlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungspflicht liegt,
  • Sie sich selbstständig machen oder in die Freiberuflichkeit beziehungsweise
  • in das Beamtenverhältnis wechseln.

Ihre Familienversicherung endet unter anderem, weil Ihr privat versicherter Elternteil mehr verdient als Ihr gesetzlich versicherter Elternteil.

Wenn Sie bislang nicht gesetzlich versichert waren und die Voraussetzungen auf Sie zutreffen, können Sie einen freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Je nach Personengruppe müssen Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Außerdem gelten für Ihren Antrag gesetzliche Fristen. In den meisten Fällen gilt die Antragsfrist von 3 Monaten.

Freiwillig Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse die gleichen Leistungen wie Pflichtversicherte und können unter anderem Kinder kostenfrei mitversichern.

Ihre freiwillige Krankenversicherung können Sie beenden, indem Sie bei Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse

  • fristgerecht kündigen und
  • eine anschließende Krankenversicherung nachweisen.

Kurztext

  • Beantragung und Beendigung einer freiwilligen Versicherung Bewilligung
  • Personen, für die keine Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht, können unter bestimmten Voraussetzungen die freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen
  • antragsberechtigt sind:
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig eine Beschäftigung in Deutschland beginnen und deren Einkommen über der gesetzlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
    • Rückkehrende nach einem Arbeitsaufenthalt im Ausland
    • Schwerbehinderte
    • Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
    • Zeitsoldatinnen und -soldaten, die aus dem Dienst ausscheiden
  • für jede der Personengruppen gelten bestimmte Voraussetzungen
  • Für die meisten Personengruppen gilt eine Antragsfrist von 3 Monaten
  • Die meisten Personen werden ohne Antragstellung bei ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse als freiwillige Mitglieder versichert. Dies sind:
    • Personen, deren gesetzliche Versicherungspflicht endet
    • Personen, deren Familienversicherung endet
  • Kündigungsfrist: 2 Monate zum Monatsende
  • Auskunft durch: gesetzliche Krankenkassen
  • zuständig: gesetzliche Krankenkassen


Fristen

Den Antrag auf eine freiwillige Krankenversicherung können Sie per Post einreichen sowie - bei vielen gesetzlichen Krankenkassen - persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online übermitteln.

  • Füllen Sie das Antragsformular Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Krankenkasse ein.
  • Die Krankenkasse prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllen und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Wenn Sie als freiwilliges Mitglied Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln möchten:
  • Stellen Sie einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse.
  • Um die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse kümmert sich dann Ihre neue Krankenkasse. Hierfür nutzen die Krankenkassen ein elektronisches Meldeverfahren untereinander.
  • Wenn Sie Ihre freiwillige Mitgliedschaft kündigen, um zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) zu wechseln:
  • Reichen Sie Ihre formlose Kündigung zusammen mit dem Nachweis über eine anschließende Krankenversicherung in der PKV bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein. Die Unterlagen können Sie per Post einreichen oder - bei vielen gesetzlichen Krankenkassen - persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online übermitteln.
  • Die Krankenkasse prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft erfüllen und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

Voraussetzungen

Sie können auf Antrag freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn

  • Ihre gesetzliche Versicherungspflicht endet und Sie
    • unmittelbar vor dem Ende der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate ununterbrochen versichert waren oder
    • in den vergangenen 5 Jahren insgesamt 24 Monate gesetzlich versichert waren.
      • Bitte beachten Sie: Diese Bedingung gilt im Regelfall nur dann, wenn Sie zu Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft die Krankenkasse wechseln.
  • Ihre Familienversicherung endet und Sie oder der Elternteil, der Sie bislang mitversichert hat
    • unmittelbar vor dem Ende der Familienversicherung mindestens 12 Monate ununterbrochen versichert waren oder
    • in den vergangenen 5 Jahren insgesamt 24 Monate gesetzlich versichert waren.
      • Bitte beachten Sie: Diese Bedingung gilt im Regelfall nur dann, wenn Sie zu Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft die Krankenkasse wechseln.
  • Sie erstmals eine Arbeitsstelle in Deutschland antreten und Ihr Einkommen aus der Beschäftigung über der gesetzlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
  • Ihre frühere gesetzliche Mitgliedschaft als Arbeitnehmer durch einen Arbeitsaufenthalt im Ausland endete und Sie innerhalb von 2 Monaten nach der Rückkehr nach Deutschland wieder eine Arbeit aufnehmen.
  • Sie schwerbehindert sind und Sie, ein Elternteil oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin in den vergangenen 5 Jahren vor Ihrem Antrag mindestens 3 Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Die meisten gesetzlichen Krankenkassen haben zudem Altersgrenzen festgelegt.
  • Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler nach Deutschland ziehen und bisher im Ausland gesetzlich krankenversichert waren.
  • Sie als Zeitsoldatin oder Zeitsoldat aus dem Dienst ausscheiden.
  • Für das Kündigen der freiwilligen Mitgliedschaft benötigen Sie
  • eine anschließende Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einer gesetzlichen Krankenkasse.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen Sie spätestens 3 Monaten nach

  • Ihrem Ausscheiden aus der gesetzlichen Versicherungspflicht beziehungsweise aus der Familienversicherung,
  • dem Beginn Ihrer erstmaligen Beschäftigung, bei der Sie zudem ein Gehalt über Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen,
  • Ihrer Rückkehr nach Deutschland,
  • der Feststellung Ihrer Schwerbehinderung oder
  • Ende Ihrer Dienstzeit als Zeitsoldatin beziehungsweise Zeitsoldat.

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler müssen Sie die freiwillige Krankenversicherung innerhalb von 6 Monaten nach Ihrem Umzug nach Deutschland oder spätestens 3 Monate nach Ihrem letzten Bezug von Arbeitslosengeld II beantragen.

Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende. Ausschlaggebend ist dabei der Eingang Ihrer Kündigung bei der Krankenkasse. Ein Beispiel: Wenn Sie Ihre freiwillige Mitgliedschaft am 29. April per Post kündigen und die Kündigung am 2. Mai bei Ihrer Krankenkasse eingeht, endet Ihre Mitgliedschaft am 31. Juli.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 5 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.



Kosten

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.




erforderliche Unterlagen

Für die Begründung der Mitgliedschaft:

  • Passbild für die elektronische Gesundheitskarte
  • Krankenversichertennummer oder Sozialversicherungsnummer

Je nach Spezialfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Für die Beitragsberechnung, wenn Sie nicht bei einem Arbeitgeber angestellt sind:

  • Nachweise über Ihre Einnahmen, zum Beispiel aktueller Einkommensteuerbescheid, Entgeltbescheinigungen oder Rentenbescheide

Für das Kündigen einer freiwilligen Krankenversicherung:

  • Nachweis über eine anschließende Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen



Rechtsgrundlage

§ 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

§ 188 Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

§ 191 Nummer 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht



Weitere Informationen

- Formulare: Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Formulare an.

- Onlineverfahren möglich: Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ein Onlineverfahren an.

- Schriftform erforderlich: nein

- Persönliches Erscheinen nötig: nein

Zu den Anträgen auf eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und auf deren Kündigung über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands

Was sollte ich noch wissen?

Aus einer privaten Krankenversicherung können Sie in der Regel nicht in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Möglich ist lediglich der Wechsel in die gesetzliche Pflicht- oder Familienversicherung, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.




Ansprechpartner

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)


Web: www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein