Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Flaggenzertifikat für Sportboot zurückgeben

Wenn sich die Eigentumsverhältnisse eines Seeschiffes oder eines seetauglichen Sportbootes mit einer Rumpflänge von bis zu 15 Metern ändern, müssen Sie das Flaggenzertifikat unverzüglich an das BSH zurückgeben.  


Beschreibung

Das Flaggenzertifikat dient als Nachweis für die Berechtigung zum Führen der deutschen Flagge an einem Seeschiff oder einem seetauglichen Sportboot mit bis zu 15 Metern Rumpflänge.

Es wird für natürliche Personen, Personengemeinschaften oder juristische Personen ausgestellt. Sie müssen einen Wohnsitz beziehungsweise Sitz in Deutschland haben und entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Bürgerin beziehungsweise Bürger der Europäischen Union (EU) sein.

Ein Flaggenzertifikat ist zurückzugeben, wenn

  • das Schiff oder Boot verkauft wurde,
  • das Schiff in ein deutsches oder ausländisches Schiffsregister eingetragen wurde,
  • sich die Eigentumsverhältnisse verändern, insbesondere bei Eignergemeinschaften, zum Beispiel wenn Eigentümerinnen oder Eigentümer ausscheiden oder neue Personen der Eignergemeinschaft beitreten, oder
  • die Eigentümerin oder der Eigentümer verstirbt.

Kurztext

  • Flaggenzertifikat Rückforderung
  • Rückgabe des Flaggenzertifikates für (seetaugliche) Sportboote
  • Sie müssen ein Flaggenzertifikat unverzüglich an das BSH zurückgeben, wenn
    • das Schiff verkauft wurde,
    • das Schiff in ein deutsches oder ausländisches Schiffsregister eingetragen wurde,
    • sich die Eigentumsverhältnisse verändern.
  • Beantragung online oder per Post beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
  • zuständig: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)


Fristen

Die Rückgabe eines Flaggenzertifikates können Sie beim Bundes-amt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragen.

Per Post:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BSH und rufen Sie den Bereich für Flaggenzertifikate auf.
  • Wählen Sie das PDF-Formular „Antrag auf Rückgabe eines bestehenden Flaggenzertifikats“ aus.
  • Sie können das Antragsformular als PDF-Datei am Computer ausfüllen und ausdrucken oder herunterladen und handschriftlich ausfüllen.
  • Das ausgefüllte Antragsformular senden Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen inklusive des Flaggenzertifikats im Original per Post an das BSH.
  • Sie erhalten eine Bestätigung der Rückgabe, sofern Sie dies im Antrag entsprechend vermerkt haben.

Online:

  • Für den Online-Antrag rufen Sie den Bereich für „Flaggenzertifikate“ des BSH auf und folgen Sie den Anweisungen.
  • Nachweise können Sie in verschiedenen Formaten hochladen.
  • Das Flaggenzertifikat im Original müssen Sie zur Rückgabe an das BSH per Post senden.
  • Hinweis: Angaben über die Bestätigung der Ungültigkeit des Flaggenzertifikates erhalten Sie nur, wenn dies in der Rückgabe bean-tragt worden ist.
  • Erläuterungen zum Antrag und Informationen rund um das Flaggenzertifikat finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des BSH

Voraussetzungen

Ein gültiges Flaggenzertifikat ist zurückzugeben, wenn

  • Sie das Schiff oder Boot verkaufen,
  • das Schiff in ein deutsches oder ausländisches Schiffsregister eingetragen werden soll,
  • sich die Eigentumsverhältnisse verändern, insbesondere bei Eignergemeinschaften, zum Beispiel wenn Eigentümerinnen oder Eigentümer ausscheiden oder neue Personen der Eignergemeinschaft beitreten, oder
  • die Eigentümerin oder der Eigentümer verstirbt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Geben Sie das Flaggenzertifikat unverzüglich zurück, wenn Sie das Fahrzeug verkaufen oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern.



erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter (Online-)Antrag
  • Flaggenzertifikat im Original



Rechtsgrundlage

§ 22 Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG)

§ 31 Absatz 2 Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei Ablehnungsbescheid



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Die Angaben für die Bestätigung der Ungültigkeit des Flaggenzertifikates erhalten Sie nur, wenn dies in der Rückgabe beantragt worden ist.




Ansprechpartner

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) - Sachgebiet S11



Postanschrift
Postfach: 301220
20038 Hamburg, Freie und Hansestadt

Tel.: +49 40 3190-7114
E-Mail: Flaggenzertifikate@bsh.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein