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Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Beihilfe für Hinterbliebene in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener können Sie von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Beihilfe erhalten. Das ist möglich, wenn Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls verstorben ist.  


Beschreibung

Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Das gilt für:

  • Witwen und Witwer
  • Lebenspartnerinnen und partner
  • Vollwaisen (auch Adoptivkinder)

Die Höhe der einmaligen Beihilfe beträgt 40 Prozent des festgestellten Jahresarbeitsverdienstes, der zum Zeitpunkt des Todes Ihrer oder Ihres Angehörigen Berechnungsgrundlage der Rente war.

Unter bestimmten Umständen ist eine laufende Beihilfe anstelle einer einmaligen Zahlung möglich. Sie erhalten die laufende Beihilfe, wenn diese für Sie voraussichtlich günstiger wäre. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) prüft dies, entscheidet je Einzelfall nach eigenem Ermessen und begründet ihre Entscheidung. Eine laufende Beihilfe kann höchstens so viel wie die Hinterbliebenenrente betragen.

Kurztext

  • Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Witwen, Witwer- und Waisenbeihilfe
  • Hinterbliebenenbeihilfe wird gezahlt bei Tod von versicherten Personen, die zum Todeszeitpunkt Anspruch auf Rente(/n) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von (zusammen) mindestens 50% hatten
  • Tod war nicht Folge eines Versicherungsfalls des/der Verstorbenen
  • kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Beihilfe wird gewährt (wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen):
    • Witwen beziehungsweise Witwern,
    • eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern,
    • leiblichen Kindern und Adoptivkindern (Vollwaisen)
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG).


Fristen

Die Hinterbliebenenbeihilfe müssen Sie nicht beantragen. Der Anspruch wird von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von Amts wegen festgestellt:

  • Die LBG erfährt vom Versicherungsfall beziehungsweise vom Tod Ihrer oder Ihres Angehörigen.
  • Die LBG prüft aufgrund des Versicherungsfalls und der Todesursache, ob Sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe haben.

Wenn Sie einen Anspruch auf Beihilfe haben, erhalten Sie einen Bescheid von der LBG.

Voraussetzungen

Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht, wenn:

  • eine versicherte Person mit Verletztenrentenbezug nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von mindestens 50 Prozent zum Todeszeitpunkt bezogen hat und
  • der Tod der versicherten Person nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist und somit kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

zusätzliche Voraussetzungen für Witwen, Witwer und hinterbliebene, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partnern:

  • Die Witwer beziehungsweise Witweneigenschaft liegt vor.
  • Es war keine Versorgungsehe.

zusätzliche Voraussetzungen für Vollwaisen:

  • Es besteht ein angenommener Waisenrentenanspruch (das heißt, die Vollwaise hätte bei Tod der versicherten Person infolge eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Waisenrente).
  • Die Vollwaise hat zum Todeszeitpunkt mit der verstorbenen Person zusammengelebt.
  • Die Vollwaise wurde überwiegend von der verstorbenen Person unterhalten.

Voraussetzungen für laufende Beihilfe:

Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger bezog zum Todeszeitpunkt eine oder mehrere Renten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die

  • gegebenenfalls zusammen mit anderen Renten der gesetzlichen Unfallversicherung eine MdE in Höhe von 80 Prozent erreichen,
  • mindestens 10 Jahre bezogen wurde(n) und
  • hierdurch ist eine mindestens 10-prozentige Einbuße in den Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisbar.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde
  • bei Vollwaisen: Geburtsurkunde, Sterbeurkunde des anderen Elternteils



Rechtsgrundlage

§ 71 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der LBG.



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.




Ansprechpartner

Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)


Tel.: +49 561 785-0
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns
 


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70-72
34131

Tel.: +49 561 785-0
Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein