Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Filmabgabe für Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Wenn Sie als Fernsehveranstalter oder Programmvermarkter Kinofilme zeigen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Filmabgabe zahlen.  


Beschreibung

Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Fernsehveranstalter und Programmvermarkter eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt FFA zahlen. Um zu berechnen, wie hoch die Filmabgabe für Sie ist, müssen Sie der FFA je nach Geschäftsmodell Ihren Kinofilmanteil oder Ihre Erlöse melden.
Die Höhe der Filmabgabe berechnet sich folgendermaßen:

  • Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter zahlen 3 Prozent ihrer Kinofilmkosten des vorletzten Jahres. Zu den Kosten zählen Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.
  • Frei empfangbare, private Fernsehveranstalter zahlen zwischen 0,15 Prozent und 0,95 Prozent ihrer Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Kinofilmanteil an der Gesamtsendezeit. Von der Filmabgabe befreit sind Angebote
    • mit einem Kinofilmanteil unter 2 Prozent oder
    • wenn die Nettowerbeumsätze weniger als EUR 750.000 betragen.
  • Veranstalter von Bezahlfernsehen sowie Programmvermarkter (Pay-TV) zahlen 0,25 Prozent ihrer im vorletzten Jahr in Deutschland erzielten Nettoumsätze aus Abonnementverträgen oder individuellen Zahlungen. Von der Filmabgabe befreit sind Vermarkter
    • mit einem Kinofilmanteil unter 2 Prozent bezogen auf das Pay-TV Paket oder
    • wenn Ihr Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als EUR 750.000 beträgt.
  • Fernsehveranstalter können die Filmabgabe bis 40 Prozent als Medialeistung erbringen, das heißt in Form von Werbezeiten für Kinofilme. Hier ist zu beachten, dass die als Medialeistung ersetzte Filmabgabe um die Hälfte aufzustocken ist.

Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).

Kurztext

  • Meldung Nettoumsätze für Filmabgabeberechnung Festsetzung von Fernsehveranstaltern und Programmvermarktern
  • Filmabgabe für Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
  • öffentlich-rechtliche TV-Sender: die Filmabgabe beträgt 3 % der Kinofilmkosten des vorletzten Jahres (Ausgaben für die Ausstrahlung von Kinofilmen)
  • private TV-Sender: die Filmabgabe beträgt zwischen 0,15 % und 0,95 % der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.
    • Prozentsatz richtet sich nach dem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit
    • Abgabefrei sind Angebote unter 2 % Kinofilmanteil oder bei denen der Nettowerbeumsatz unter EUR 750.000 liegt.
  • Veranstalter von Bezahlfernsehen sowie Programmvermarkter zahlen eine nicht-gestaffelte Filmabgabe in Höhe von 0,25 % ihrer im vorletzten Jahr in Deutschland erzielten Nettoumsätze aus Abonnementverträgen oder individuellen Zahlungen.
    • Abgabefrei sind Angebote unter 2 % Kinofilmanteil (Anteil an Kinofilmen des Pay-TV Pakets) und / oder bei denen der Nettoumsatz unter 750.000 € liegt.
  • zuständig: Filmförderungsanstalt (FFA)


Fristen

Sie müssen der Filmförderungsanstalt (FFA) Ihre Nettoumsätze zur Berechnung der Filmabgabe per E-Mail melden.

  • Melden Sie sich bei der FFA. Anschließend erhalten Sie ein Merkblatt.
  • In der Regel werden in einem Telefonat die weiteren Verfahrensabläufe und Abgabentatbestände besprochen sowie Fragen geklärt.
  • Teilen Sie Ihre Daten entsprechend per E-Mail mit.
  • Die FFA berechnet die Höhe Ihrer Abgabe.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Bezahlen Sie die Filmabgabe in festgesetzter Höhe oder erteilen Sie der FFA ein SEPA-Lastschriftmandat

Voraussetzungen

Die Filmabgabe müssen zahlen und entsprechende Meldungen machen:

  • öffentlich-rechtliche Fernsehsender
  • private Fernsehveranstalter
  • Veranstalter von Bezahlfernsehen
  • Programmvermarkter

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Wenn die FFA Sie ermittelt hat, erhalten Sie in der Regel eine Frist von 4 Wochen zur Beantwortung von Fragen und zur Klärung des Abgabetatbestandes

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

  • Meldung der Umsatzzahlen: jährlich bis 31.7. des Folgejahres
  • Zahlung der Filmabgabe: halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres

Bearbeitungsdauer

  • Die Registrierung seitens der FFA erfolgt nach abschließender Klärung des Abgabetatbestandes in der Regel innerhalb von 1 Woche.
  • Nach der Meldung erhalten Sie den Bescheid zur Filmabgabe in der Regel im Dezember vor der Fälligkeit.


Kosten

  • keine Kosten für Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt und der Meldung



erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug



Rechtsgrundlage

§§ 154 bis 158 Filmförderungsgesetz (FFG)

in Verbindung mit §§ 146 bis 150 Filmförderungsgesetz (FFG)

in Verbindung mit §§ 164 bis 167 Filmförderungsgesetz (FFG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (1 Monat) gegen Verwaltungsakte (Bescheide)
  • Klage (1 Monat) gegen Widerspruchsbescheide



Weitere Informationen

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein




Ansprechpartner

Filmförderungsanstalt (FFA) / German Federal Film Board, Fachbereich Filmabgabe
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin, Stadt

Tel.: +49 30 275770
Fax: +49 30 27577222
E-Mail: filmabgabe@ffa.de
Web: www.ffa.de/filmabgabe.html
 


Filmförderungsanstalt (FFA) German Federal Film Board Anstalt des öffentlichen Rechts
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin, Stadt

Tel.: +49 30 27577-0
Fax: +49 30 27577-111
E-Mail: info@ffa.de
Web: www.ffa.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein