Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Filmabgabe von Kinobetreibern

Wenn Sie in Ihrem Kino Filme zeigen, müssen Sie Ihren Umsatz- und Besucherzahlen melden und ab einem bestimmten Umsatz eine Filmabgabe bezahlen.  


Beschreibung

Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Kinobetreiber in der Regel eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Höhe der Filmabgabe der Kinobetreiber

  • wird pro Leinwand erhoben und
  • richtet sich nach den Nettoumsätzen aus den Eintrittskarten.

Der Filmabgabeprozentsatz wird anhand der im Vorjahr erzielten Umsätze festgelegt. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 100.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 200.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 1,8 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 300.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 2,4 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz von mehr als EUR 300.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 3,0 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat

  • den Nettoumsatz, in der Regel aus dem Verkauf von Eintrittskarten, und
  • die Besucherzahlen

Ihres Kinos über das Online-Portal Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt melden.

Für Filmvorführungen, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Diese dürfen auch nicht in den Meldungen enthalten sein.

Hinweise:
Wenn Sie Ihr Kino gerade erst eröffnet haben, wird der Abgabesatz vorläufig festgelegt. Am Jahresende wird eine Hochrechnung vorgenommen und der Abgabesatz endgültig festgelegt.

  • Hochrechnung: Netto-Umsatz geteilt durch die gespielten Monate, mal (x) 12 Monate ist gleich (=) Nettoumsatz des Jahres.

Bei einem neu eröffneten Saisonkino (zum Beispiel Open-Air, Autokino) wird keine Hochrechnung erstellt. Hier wird der gesamte Nettoumsatz genommen und wenn dieser höher als EUR 100.000 ist, müssen Sie für die Leinwand die Filmabgabe bezahlen.
Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).

Kurztext

  • Meldung Nettoumsätze für Filmabgabeberechnung Festsetzung von meldepflichtigen Kinobetreibern
  • Filmabgabe müssen Kinobetreiber zahlen,
    • die Filme über 58 Minuten Laufzeit zeigen und
    • dafür Eintrittsgeld / Entgelt nehmen
  • Höhe der Filmabgabe
    • wird pro Leinwand erhoben und
    • berechnet sich anteilig aus dem Nettoumsatz
  • Kinobetreiber, die im Vorjahr einen Nettoumsatz pro Leinwand bis maximal EUR 100.000 erzielt haben, müssen keine Filmabgabe zahlen
  • bei umsatzstärkeren Leinwänden beträgt die Abgabe zwischen 1,8 und 3,0 Prozent der Nettoumsätze aus Eintrittskarten. Basis für die Eingruppierung ist das Vorjahr.
  • Auskunft an: Filmförderungsanstalt (FFA)
  • Meldung: Umsatz- und Besucherzahlen müssen monatlich über das Online-Portal Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) gemeldet werden
  • zuständig: Filmförderungsanstalt (FFA)


Fristen

Sie müssen Ihre Besucher- und Umsatzzahlen zur Berechnung der Filmabgabe online der Filmförderungsanstalt melden.

Wenn Sie ein Kino mit Leinwänden eröffnen oder betreiben (drinnen):

  • Registrieren Sie sich im Online-Portal Filmabgabe der Filmförderungsanstalt. Folgende Informationen müssen Sie bei der Registrierung angeben:
    • Ort, in dem Sie Ihr Kino betreiben
    • Name des Betreibers
    • Ansprechpartner
    • Name Ihres Kinos
    • Name der Leinwände
    • Anzahl Leinwände
    • Anzahl Sitzplätze pro Leinwand und
    • Eröffnungsdatum Ihres Kinos.
  • Die FFA schickt Ihnen nach der Registrierung per Post
    • Ihre Betreiber- und Leinwandnummer(n) und
    • Ihr Passwort für das Online-Portal.
  • Loggen Sie sich mit Ihrer Betreibernummer (Benutzernummer) und Ihrem Passwort im Online-Portal Filmabgabe ein und übermitteln über dieses monatlich Ihre Umsatz- und Besucherzahlen an die FFA. Die Meldung dieser Zahlen können Sie wie folgt erledigen:
    • elektronisch per Datei beziehungsweise per Schnittstelle direkt aus Ihrem Kassensystem oder
    • durch manuelle Eingabe direkt im Online-Portal, sofern Sie über kein elektronisches Kassensystem verfügen.
  • Die FFA bearbeitet Ihre Meldung und stellt Ihnen den Bescheid turnusmäßig über die fällige Filmabgabe postalisch zu.
  • Die Zahlung für abgabepflichtige Leinwände ist parallel zur Meldung zum 10. Des Folgemonats fällig. Erteilen Sie der FFA ein SEPA Lastschriftmandat oder bezahlen Sie Ihre Filmabgabe per Überweisung.

Wenn Sie ein Saisonkino, wie zum Beispiel ein Open-Air oder Autokino, eröffnen oder betreiben (draußen)

  • Sie müssen zunächst schriftlich oder per E-Mail beim Verband der Filmverleiher (VdF) einen Open-Air-Status ohne Angabe der Betreiber- und Leinwandnummer beantragen. Folgende Informationen müssen Sie dafür angeben:
    • Ort, an dem Sie Ihr Kino betreiben
    • Betreiber des Kinos (wer bekommt das Geld)
    • Ansprechpartner
    • Name des Kinos
    • Name der Leinwand
    • Anzahl der Sitzplätze pro Leinwand und
    • Eröffnungs- und Schließungsdatum Ihrer Leinwand (Von wann bis wann betreiben Sie Ihr Saisonkino?).
  • Diese Informationen müssen Sie auch der Filmförderungsanstalt per E-Mail oder per Post mitteilen.
  • Die FFA schickt Ihnen per E-Mail
    • Ihre Betreiber- und Leinwandnummer/n und
    • Ihr Passwort für das Online-Portal.
  • Loggen Sie sich mit Ihrer Betreibernummer (Benutzernummer) und Ihrem Passwort im Online-Portal Filmabgabe ein und übermitteln Sie über dieses monatlich Ihre Umsatz- und Besucherzahlen an die FFA. Die Meldung dieser Zahlen können Sie wie folgt erledigen:
    • elektronisch per Datei beziehungsweise per Schnittstelle direkt aus Ihrem Kassensystem oder
    • durch manuelle Eingabe direkt im Online-Portal sofern Sie über kein elektronisches Kassensystem verfügen.
  • Die FFA bearbeitet Ihre Meldung und stellt Ihnen turnusmäßig den Bescheid über die fällige Filmabgabe per Post zu.
  • Die Zahlung für abgabepflichtige Leinwände ist parallel zur Meldung zum 10. des Folgemonats fällig. Erteilen Sie der FFA ein SEPA Lastschriftmandat oder bezahlen Sie Ihre Filmabgabe per Überweisung.

Voraussetzungen

Die Filmabgabe müssen zahlen:

  • Kinobetreiber und Veranstalter von Filmvorführungen in Deutschland (Filmsäle/drinnen und Saisonkino/draußen),
    • die gegen Eintritt Filmvorführungen mit mehr als 58 Minuten Dauer durchführen und
    • deren Nettoumsätze aus Eintrittskarten im Vorjahr über EUR 100.000 pro Leinwand lagen.

Hinweis:
Verpflichtende sonstige Zahlungen wie zum Beispiel verpflichtende Spenden zählen auch als Eintritt und werden beim Nettoumsatz aus Eintrittskarten mitgerechnet.
Freikarten dürfen nicht mitgemeldet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

  • Meldung der Umsatzzahlen: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
  • Zahlung der Filmabgabe: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats

Bearbeitungsdauer

  • Vergabe von Betreiber- und Leinwandnummer: in der Regel 1 bis 2 Werktage
  • Berechnung der Filmabgabe nach Meldung der Umsatz- und Besucherzahlen: Die Abgabenhöhe wird bei manueller Meldung im Portal angezeigt. Kassensysteme errechnen die fällige Abgabe durch hinterlegten Abgabesatz automatisch.


Kosten

  • keine Kosten für Anmeldung/Registrierung und Meldung



erforderliche Unterlagen

Bei der Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt (FFA) müssen Sie einreichen:

  • Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszug
  • gegebenenfalls Gewerbeanmeldung



Rechtsgrundlage

§ 151 Filmförderungsgesetz (FFG)

in Verbindung mit §§ 146 bis 150 Filmförderungsgesetz (FFG)

in Verbindung mit §§ 164 bis 167 Filmförderungsgesetz (FFG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (1 Monat) gegen Verwaltungsakte (Bescheide)
  • Klage (1 Monat) gegen Widerspruchsbescheide



Weitere Informationen

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Anmeldung/Registrierung im Online-Portal für Filmabgabe auf der Internetseite der FFA




Ansprechpartner

Filmförderungsanstalt (FFA) / German Federal Film Board, Fachbereich Filmabgabe
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin, Stadt

Tel.: +49 30 275770
Fax: +49 30 27577222
E-Mail: filmabgabe@ffa.de
Web: www.ffa.de/filmabgabe.html
 


Filmförderungsanstalt (FFA) German Federal Film Board Anstalt des öffentlichen Rechts
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin, Stadt

Tel.: +49 30 27577-0
Fax: +49 30 27577-111
E-Mail: info@ffa.de
Web: www.ffa.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein