Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

Zusätzliches Dokument

Dokumente ansehen

Was erledige ich wo?

Abweichenden Betrag der Förderabgabe für Bergbautätigkeiten entrichten

Wenn Sie eine Bewilligung zum gewerblichen Abbau von Bodenschätzen haben oder ein Bergwerk besitzen, müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Für bestimmte Bodenschätze oder Gebiete können abweichende Abgabensätze festgelegt werden.  


Beschreibung

Ihr Bergbauunternehmen besitzt eine bergrechtliche Bewilligung, in einem festgelegten Gebiet in Deutschland bestimmte Bodenschätze zu gewinnen? Oder Sie sind Inhaber von Bergwerkseigentum? Dann müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen, die die zuständige Bergbehörde vorab festgesetzt hat.

Für bergrechtliche Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten können die zuständigen Bergbehörden abweichende Abgabensätze oder eine andere Staffelung festlegen. Auch eine Befreiung von der Förderabgabe ist grundsätzlich möglich.

Kurztext

  • Förderabgabe für Bergbautätigkeiten Änderung
  • bei gewerblichem Gewinnen von Bodenschätzen in einem bestimmten Gebiet muss jährlich eine Förderabgabe gezahlt werden
  • Höhe der Abgabe, soweit in den Länderverordnungen nicht anders geregelt:
    • 10 Prozent des durchschnittlichen Marktwertes der gewonnenen Bodenschätze
    • Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben: die zuständige Behörde legt nach Anhörung sachverständiger Stellen den Wert fest.
  • Für bestimmte Bodenschätze oder Gebiete können abweichende Abgabensätze festgelegt werden
  • bergrechtliche Bewilligung, Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung notwendig
  • Einreichung über:
    • Online-Portal „BergPass“ oder
    • direkt bei der zuständigen Bergbehörde
  • Zuständig: zuständige Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Gebiet liegt, für das Sie eine Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen besitzen


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).



Fristen

Sie können die Förderabgabeerklärung und die Förderabgabevoranmeldung online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde einreichen.

Förderabgabeerklärung und Förderabgabevoranmeldung online einreichen:

  • Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Rufen Sie die Formulare auf und füllen Sie diese vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie die Formulare ab.

Förderabgabeerklärung und Förderabgabevoranmeldung direkt bei der zuständigen Behörde einreichen:

  • Reichen Sie die Förderabgabeerklärung und die Förderabgabevoranmeldung ein.
  • Alternativ können Sie das Formular im OnlinePortal „BergPass“ ausfüllen, ausdrucken und per Post einreichen.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Förderabgabeerklärung, die Förderabgabevoranmeldung und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Die Behörde setzt die Förderabgabe fest. Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Höhe der Förderabgabe und die noch zu leistenden Zahlungen mitgeteilt werden. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.

Sie zahlen den noch zu leistenden Betrag.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine Bewilligung zum gewerblichen Gewinnen von Bodenschätzen.
  • Sie gewinnen bergfreie Bodenschätze im Bewilligungsfeld.
  • Folgende Voraussetzungen für eine Befreiung von der Förderabgabe liegen nicht vor:
    • Sie fördern die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen und
  • Die Bodenschätze werden von Ihnen nicht wirtschaftlich verwertet.


Rechtsgrundlage

§ 31 Bundesberggesetz (BBergG)

§ 32 Bundesberggesetz (BBergG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht



Ansprechpartner

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

Tel.: +49 5323 9612-200
E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de
Web: www.lbeg.niedersachsen.de
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein