Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

Zusätzliches Dokument

Dokumente ansehen

Was erledige ich wo?

Ausnahme von der vollständigen und teilweisen Anwendung der Technischen Spezifikation für Interoperabilität (TSI) beantragen

Ist die Genehmigung für Ihr Schienenfahrzeug aufgrund der aktuellen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) nicht möglich, oder wird sie behindert? Dann können Sie in bestimmten Fällen einen Antrag auf Ausnahme von der Anwendung der TSI stellen.  


Beschreibung

Wenn Sie ein Schienenfahrzeug entwickeln beziehungsweise bauen, das in Deutschland verkehren soll, benötigen Sie eine Fahrzeugtypgenehmigung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen. Ihre Genehmigung kann aufgrund der Anwendung der aktuellen TSI nicht möglich sein oder behindert werden.

Trifft das auf Sie zu, können Sie in 4 Fällen beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einen Antrag auf Ausnahme von der teilweisen oder vollständigen Anwendung der TSI stellen.

Es handelt sich um folgende Fälle:

  1. Das Vorhaben befindet sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder ist Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages.
  2. Durch die Anwendung einer neuen TSI ist die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens oder der Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
  3. Es handelt sich um Fahrzeuge, die auch in Drittländern mit einer anderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren sollen.
  4. Nach einem Unglücksfall einschließlich eines terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastrophe, ist eine rasche Wiederherstellung des Netzes erforderlich.

Kurztext

  • Ausnahme von der Anwendung der TSI Genehmigung
  • Genehmigung eines Schienenfahrzeugs kann aufgrund der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) nicht möglich sein
  • Ausnahme von Anwendung der TSI für Unternehmen möglich bei
    • Vorhaben, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind
    • Vorhaben, bei denen durch die Anwendung der TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt ist
    • Fahrzeugen, die auch in Drittländern mit einer anderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren sollen
    • einem Unglücksfall einschließlich eines terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastrophe, wenn eine rasche Wiederherstellung des Netzes erforderlich ist
  • Gebühren: nach Stundenaufwand, pro Stunde 120,00 EUR
  • Antragstellung online oder per Post
  • Bearbeitungsdauer: 4 Monate
  • zuständig: Eisenbahn-Bundesamt (EBA)


Fristen

Sie können eine Ausnahme von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der TSI online oder per Post beantragen.

Ausnahme von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der TSI online beantragen:

  • Laden Sie den Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI.docx" von der Internetseite des EBA herunter und füllen Sie ihn vollständig aus.
  • Gehen Sie auf das e-Service-Portal des EBA.
  • Loggen Sie sich mit Ihren Nutzerdaten ein.
    • Sollten Sie noch kein Nutzerkonto für das e-Service-Portal besitzen, müssen Sie sich einmalig registrieren.
  • Der Antragsassistent führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
  • Laden Sie den vollständig ausgefüllten Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI.docx" im e-Service-Portal hoch und senden den Antrag ab. Das System bestätigt ihnen den Eingang.
  • Sie erhalten nach Eingang des Antrags auf Ausnahme eine schriftliche Eingangsbestätigung, in der Ihnen mitgeteilt wird, wer die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter ist.
  • Wird im Rahmen der inhaltlichen Bewertung des Ausnahmeantrags festgestellt, dass die Informationen im Antrag beziehungsweise die eingereichten Nachweise nicht nachvollziehbar sind, erhalten Sie vom EBA eine entsprechende schriftliche Rückmeldung, mit der Bitte den Antrag beziehungsweise die Nachweise zu überarbeiten und erneut im e-Service-Portal hochzuladen.
  • Im Fall Nummer 2 und Nummer 3 trifft die Europäische Kommission ihre Entscheidung innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung des Antrags.
  • Nach erfolgter Bewertung und gegebenenfalls Entscheidung der Kommission erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen mitgeteilt wird, ob der Ausnahme zugestimmt, oder diese abgelehnt wird
  • Sie erhalten außerdem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Gebühren/Auslagenbescheid, da Sie für die Bearbeitung der Mitteilung Gebühren zahlen müssen und auch eventuelle Auslagen durch Sie zu zahlen sind.

Ausnahme von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der TSI per Post beantragen:

  • Laden Sie den Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI.docx" von der Internetseite des EBA herunter und füllen Sie ihn vollständig aus.
  • Senden Sie den unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Nachweisen auf dem Postweg an das EBA.
  • Sie erhalten nach Eingang des Antrags auf Ausnahme eine schriftliche Eingangsbestätigung, in der Ihnen mitgeteilt wird, wer die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter ist.
  • Wird bei der inhaltlichen Bewertung des Ausnahmeantrags festgestellt, dass die Informationen im Antrag beziehungsweise die eingereichten Nachweise nicht nachvollziehbar sind, erhalten Sie hierrüber vom EBA eine entsprechende schriftliche Rückmeldung, mit der Bitte den Antrag beziehungsweise die Nachweise zu überarbeiten und erneut an das EBA auf dem Postweg zu senden.
  • Im Fall Nummer 2 oder Nummer 3 trifft die Europäische Kommission ihre Entscheidung innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung des Antrags.
  • Nach erfolgter Bewertung und gegebenenfalls Entscheidung der Kommission erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen mitgeteilt wird, ob der Ausnahme zugestimmt oder diese abgelehnt wird.
  • Sie erhalten außerdem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Gebühren-/Auslagenbescheid, da Sie für die Bearbeitung der Mitteilung Gebühren zahlen müssen und auch eventuelle Auslagen durch Sie zu zahlen sind.

Voraussetzungen

  • Einer der 4 aufgeführten Fälle trifft auf Sie zu.


Kosten

Die Kosten hängen von der Bearbeitungsdauer ab. Der Stundensatz beträgt 120,00 EUR. Für jede angefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30,00 EUR.




erforderliche Unterlagen

  • Vordruck "Antrag Ausnahme von TSI"
  • wirtschaftliche oder technische Analyse oder beides, um zu gewährleisten, dass die Nichtanwendung gerechtfertigt und auf das unter den besonderen Umständen erforderliche Maß beschränkt ist

Bei Fall Nummer 1

  • Nachweis, dass die Planung oder der Bau eines Vorhabens in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium so weit fortgeschritten ist, dass seine Tragfähigkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte. Die Definition von "Vorhabens in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium" folgt einer EU-Richtlinie.

Bei Fall Nummer 2

  • Nachweis, dass die vollständige oder teilweise Anwendung einer oder mehrerer TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens beeinträchtigt. Dieser Nachweis umfasst eine gründliche wirtschaftliche Analyse, in der die zur Erfüllung der TSI unvermeidbaren Kosten ermittelt werden. Sie müssen darlegen, dass aufgrund dieser Kosten das Vorhaben nicht tragfähig wäre. Bei der Analyse werden Betriebseinnahmen berücksichtigt, wenn die Nichtanwendung eine frühere Inbetriebnahme ermöglicht, sowie die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens im Kontext des nationalen und des europäischen Eisenbahnsystems, und/oder
  • Nachweis der technischen Details, aufgrund derer die vollständige oder teilweise Anwendung einer oder mehrerer TSI negative Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Vorhabens mit dem nationalen Eisenbahnsystem hat.



Rechtsgrundlage

§ 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1a, Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)

§ 5 und § 5a Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)

§ 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG)

in Verbindung mit der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt - EBABGebV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.



Ansprechpartner

Eisenbahn-Bundesamt – Referat 31
Heinemannstraße 6
53175 Bonn, Stadt

Postanschrift
53135 Bonn, Stadt

Tel.: +49 228 98260
Fax: +49 228 98269199
E-Mail: Ref31@eba.bund.de
Web: www.eba.bund.de
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein