Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Fischereilichen Hegeplan genehmigen lassen

Wenn Sie Ihre Fischereirechte nutzen, sind Sie verpflichtet, einen Hegeplan aufzustellen.  


Beschreibung

Sind Sie Inhaber einer Fischereiberechtigung und nutzen diese an einem offenen Gewässer, müssen Sie einen Hegeplan für den Fischbestand und die Gewässerfauna und -flora aufstellen. Sie beschreiben dort den Fischereiaufwand, Ihre Fänge und Ihre Besatz- und Hegemaßnahmen. Diesen Hegeplan lassen Sie von der oberen Fischereibehörde genehmigen.

Kurztext

  • Fischereilichen Hegeplan genehmigen lassen
  • Hegeplan für den Fischbestand sowie für die Gewässerfauna und -flora
  • Gemeinsame Hegepläne unter Inhabern benachbarter Fischereirechte möglich
  • Zuständig: obere Fischereibehörde


Zuständigkeit

Obere Fischereibehörde beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL)



Fristen

  • Sie erstellen einen Hegeplan, aus dem folgendes hervorgeht:
    • Fischereiaufwand
    • Fänge
    • Besatz- und sonstige Hegemaßnahmen
  • Bei der oberen Fischereibehörde beantragen Sie mit dem vorgesehenen Formular eine Genehmigung für diesen Hegeplan.
  • Die Behörde prüft, ob Ihr Hegeplan zur Beschaffenheit des Gewässers und dem dortigen Fischbestand passt und im Einklang mit dem aktuellen Fischereirecht steht.
  • Im Falle von Unstimmigkeiten werden diese mit Ihnen zusammen geklärt.
  • Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie per Bescheid.

Voraussetzungen

  • Ausübung der Fischereirechte
  • Offenes Gewässer


erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Übersichtskarte des Gewässers mit den Grenzen des Fischereirechts



Rechtsgrundlage

§ 3 Landesfischereigesetz (LFischG)

§ 21 Landesfischereigesetz (LFischG)

§ 3 Landesfischereigesetz-DVO




Weitere Informationen

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen




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Ansprechpartner

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek

Tel.: +49 4347 704-0
Fax: +49 4347 704-116
E-Mail: Poststelle-flintbek@LLnL.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LLNL/LLNL_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein