Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

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Gesundheitsberufe Berufsausübung anmelden

Wer selbständig in einem Gesundheitsberuf tätig ist, muss diese Tätigkeit anmelden.  


Beschreibung

Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies dient der Erfüllung von Aufgaben im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung, der Kontrolle der Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe sowie der Führung der Berufsbezeichnung. Eine solche Meldepflicht entfällt, wenn bereits eine entsprechende Verpflichtung gegenüber einer Heilberufekammer besteht.

Nähere Einzelheiten sind in der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 9. Dezember 2019 geregelt.

  • Altenpflegerin oder Altenpfleger
  • Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
  • Apothekerin oder Apotheker - verkammert
  • Ärztin oder Arzt - verkammert
  • Diätassistentin oder Diätassistent
  • Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Heilpraktikerin oder Heilpraktiker mit allgemeiner Heilpraktikererlaubnis und mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - verkammert
  • Logopädin oder Logopäde
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
  • Orthoptistin oder Orthoptist
  • Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
  • Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
  • Podologin oder Podologe
  • Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut - verkammert
  • Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
  • Zahnärztin oder Zahnarzt - verkammert

Kurztext

  • Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausausübt, nuss dies dem zuständigen Gesundheitsamt anmelden.
  • Zuständig: das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
  • Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.


Zuständigkeit

An das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.

Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.



Fristen

Anmeldung innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit beziehungsweise Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.



Kosten

Keine




erforderliche Unterlagen

Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder - jedoch nur durch persönliche Vorlage - das Original der Erlaubnis.




Rechtsgrundlage

§ 12 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG)

Landesverordnung über Gesundheitsberufe (GesBerV SH)




Weitere Informationen

Anmeldeformulare erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.

Was sollte ich noch wissen?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,-- € geahndet werden.




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Ansprechpartner

Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein