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Preisüberwachung
Preisrechtliche Prüfungen sollen dazu dienen, die öffentliche Hand vor überhöhten Preisen zu schützen.
Beschreibung
Preisrechtliche Prüfungen sind eine Aufgabe der öffentlichen Hand zur Einhaltung der Bestimmungen der VO PR 30/53 im öffentlichen Beschaffungswesen. Diese Verordnung stellt einen Teil des Wirtschaftsrechts dar. Danach dürfen höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist. Die öffentliche Hand soll durch die Verordnung und Preisprüfung vor überhöhten Preisen geschützt werden.
Überhöht können Preise sein, falls
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bei marktgängigen Leistungen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber höhere Preise als gegenüber zivilen Kunden auf dem allgemeinen Markt gefordert werden oder
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bei Verträgen zu Selbstkostenpreisen, sofern die geforderten Preise die Kosten der Leistungserbringung (einschließlich Gewinn) übersteigen. Die Kosten sind dabei solche, die nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) angemessenen sind.
Die Preisüberwachungsstelle Kiel (PÜ) prüft auf hoheitlicher Basis auf Grundlage der VO PR 30/53 öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung. Sie verfügt über ein initiatives Prüfrecht. Dabei kommen Aufträge von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts als Prüfungsgegenstand in Betracht. Der Kreis der Auftragnehmer eines solchen Auftrages ist nicht eingeschränkt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Preisprüfung auch bei mittelbaren Auftragnehmern eines öffentlichen Auftrages nach dieser Verordnung möglich. Die PÜ übt im Rahmen der Preisprüfung Ihr Aufgreifermessen bei der Entscheidung aus, welche Aufträge geprüft werden.
Bauleistungen sind explizit nicht Gegenstand der Verordnung und damit auch nicht der Preisprüfung.
Zuständigkeit
Einzelne Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen können diese Leistung nicht direkt in Anspruch nehmen.
Nur der öffentliche Auftraggeber kann sich an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) wenden.
Fristen
Das Ersuchen muss nach Abschluss des Vertrages rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gestellt werden.
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
- Vertrags- und Rechnungsunterlagen sowie
- gegebenenfalls ein Prüfungsersuchen.
Rechtsgrundlage
Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53)
Weitere Informationen
Das Preisrecht ist vom Preisangabenrecht zu unterscheiden.
Weitere Informationen zum Vergaberecht öffentlicher Aufträge finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI).
BMWI - Öffentliche Aufträge, Vergaberecht
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
Postanschrift
24171 Kiel
Tel.: +49 431 988-4760
Fax: +49 431 988-4700
E-Mail: poststelle@wimi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VII/vii_node.html
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