Was erledige ich wo?
Landeseigene oder kommunale Grundstücke, Immobilien und Gegenstände erwerben
Sowohl Grundstücke als auch Immobilien, die das Land Schleswig-Holstein oder eine Kommunalverwaltung nicht mehr benötigen, können von Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen erworben werden.
Beschreibung
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können Grundstücke und Immobilien erwerben, die das Land Schleswig-Holstein beziehungsweise eine kommunale Verwaltung nicht mehr zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben benötigt.
Darüber hinaus werden die dem Land oder einer Kommune durch Erbschaften zukommenden Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr, Schmuck oder auch Kraftfahrzeuge meistbietend versteigert. Das gilt auch für die aus Nachlässen übereigneten Grundstücke und Immobilien.
Kurztext
- Sie können Grundstücke und Immobilien erwerben, wenn das Land oder eine Kommune diese nicht mehr für eigene Aufgaben benötigt.
- Auch Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sind zum Erwerb berechtigt.
- Nicht mehr benötigtes Eigentum wird veräußert, zum Beispiel durch Verkauf oder Versteigerung.
- Gegenstände aus Erbschaften (zum Beispiel Geschirr, Schmuck, Fahrzeuge) werden meistbietend versteigert.
- Das gilt auch für Grundstücke und Immobilien, die aus Nachlässen an das Land oder eine Kommune übergehen.
Zuständigkeit
Sofern es sich um Grundstücke und / oder Immobilien handelt, die sich im Eigentum einer Kommune befinden an die entsprechende Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Sofern es sich um Grundstücke und / oder Immobilien handelt, die sich im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein befinden:
- im Falle von entbehrlichem Grundvermögen an die Landesliegenschaftsverwaltung im Finanzministerium Schleswig-Holstein,
- im Falle von Fiskalerbschaften an das Dienstleistungszentrum Personal (DLZP).
Rechtsgrundlage
§64 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Weitere Informationen
Die sogenannten „Fiskuserbschaften“ beziehungsweise "Fiskalerbschaften" entstehen, wenn das Land als Erbe eingesetzt wird oder die vorhandenen Erben das Erbe ausschlagen. Eine Kommune kann, wie auch das Land, testamentarischer Erbe werden; das Land wird jedoch im Gegensatz zur Kommune unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlicher Erbe.
verwandte Vorgänge
- Eintragung in das Grundbuch
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
- Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende
- Lagepläne
- Liegenschaftskataster - Einsicht nehmen
Ansprechpartner
Amt Eiderkanal
Der Amtsvorsteher
Schulstraße 36
24783 Osterrönfeld
Tel.: 04331 8471-0
Fax: 04331 8471-71
E-Mail: info@amt-eiderkanal.de
Web: www.amt-eiderkanal.de
Dienstleistungszentrum Personal (DLZP)
Gartenstraße 6
24103 Kiel
Tel.: +49 431 988-8800
Fax: +49 431 988-8890
E-Mail: poststelle@dlzp.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/DLZP/dlzp_node.html
Finanzministerium
Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel
Postanschrift
Postfach: 7127
24171 Kiel
Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-4172
E-Mail: poststelle@fimi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VI/vi_node.html
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