Was erledige ich wo?
Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV anzeigen
Wenn Sie bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben oder für diese bereitstellen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben oder bereitstellen möchten, die zu kennzeichnen sind mit
- einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
- GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372,
ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige erforderlich.
In der Anzeige nennen Sie mindestens eine Person, die
- die Sachkunde nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Geht die Aufgabe auf eine andere Person über, müssen Sie diesen Wechsel ebenfalls anzeigen.
Wenn Sie bereits eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde besitzen, müssen Sie diese Tätigkeit nicht anzeigen. Für Apotheken besteht ebenfalls keine Anzeigepflicht.
Wird die Tätigkeit endgültig aufgegeben, so müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Kurztext
- Die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten, ist anzeigepflichtig.
- Die Anzeige muss schriftlich erfolgen.
- Die abgebende Person muss
- zuverlässig und
- mindestens 18 Jahre alt sein und
- einen Sachkundenachweis besitzen.
Zuständigkeit
An das Landesamt für Umwelt in Schleswig-Holstein
Fristen
Sie zeigen die Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Behörde an. Wenn die Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihre Anzeige bei der Behörde eingegangen ist.
Voraussetzungen
Mindestens 1 Person, die
- die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal durchführen.
erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis für die in der Anzeige genannten Person (Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
- Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden
Rechtsgrundlage
§7 Anzeigepflicht der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Weitere Informationen
Antrag auf Erlaubnis bzw. Anzeige des Inverkehrbringens
Formular für den Wechsel der sachkundigen Person
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ansprechpartner
Landesamt für Umwelt Dezernat 24 – Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel.: +49 4347 704-387
Fax: +49 4347 704-602
E-Mail: chemikalien@lfu.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LFU/LFU_node.html
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