Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

Zusätzliches Dokument

Dokumente ansehen

Was erledige ich wo?

Zulassung zur Externenprüfung an der Fachschule für den Berufsabschluss „Staatlich anerkannte/n Heilpädagog/in“ beantragen

Wenn Sie den Berufsabschluss als staatlich anerkannte Heilpädagogin oder als staatlich anerkannter Heilpädagoge über eine Externenprüfung erwerben möchten, müssen Sie eine Zulassung beantragen.  


Beschreibung

Mit der Externenprüfung können Sie den staatlich anerkannten Abschluss als Heilpädagogin oder Heilpädagoge an der Fachschule der Fachrichtung Heilpädagogik erwerben, ohne eine reguläre Ausbildung absolviert zu haben.

Um an der Externenprüfung teilnehmen zu können, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Zulassung stellen. Die Prüfung stellt sicher, dass Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des Berufsbildes entsprechen.

Kurztext

  • Externenprüfung ermöglicht den Erwerb des Abschlusses als staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge ohne reguläre Ausbildung
  • Antrag auf Zulassung zur Prüfung erforderlich


Zuständigkeit

Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)



Fristen

  • Den Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung können Sie formlos per Post oder E-Mail stellen.
  • Senden Sie Ihren formlosen Antrag an die zuständige Stelle.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind und erfahren, an welcher Schule die Prüfung stattfindet.

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein.
  • Sie haben mindestens einen mittleren Schulabschluss.
  • Sie haben einen Abschluss der Fachschule in der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik oder eine gleichwertig anerkannte Qualifikation in einem einschlägigen Bereich.
  • Sie waren mindestens 27 Monate in Vollzeit in einer sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtung tätig.
  • Sie haben die Prüfung höchstens einmal nicht bestanden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Prüfung findet einmal jährlich am Ende des Schuljahres statt. Die Zulassung zur Externenprüfung muss bis zum 30. September für die Prüfung im darauffolgenden Kalenderjahr beantragt werden.



erforderliche Unterlagen

  • Vollständiger tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufswegs

  • Beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses

  • Falls der Schulabschluss im Ausland erworben wurde: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf Niveau B2

  • Beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Abschluss einer Berufsausbildung und Abschlusszeugnis der Berufsschule (falls vorhanden)

  • Arbeitszeugnisse über eine hauptberufliche Tätigkeit in einer sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtung

  • Angaben zur Art der Tätigkeit, Dauer und wöchentlichem Beschäftigungsumfang

  • Kopie des Personalausweises oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

  • Erweitertes Führungszeugnis

  • Nachweis über Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

  • Nachweis über ausreichenden Impfschutz gegen Masern

  • Erklärung oder Nachweis über die Prüfungsvorbereitung

  • Vorschlag oder Bescheinigung der Einrichtung für das vorgeschriebene Praktikum

  • Angaben zur Anleiterin oder zum Anleiter und deren beruflicher Qualifikation

  • Erklärung, dass Sie die Prüfung nicht bereits zweimal erfolglos abgelegt haben




Rechtsgrundlage

§ 60 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)

§ 61 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)

§ 62 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)

§ 63 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)

§ 64 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)

§ 65 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)

§ 11 Fachschulverordnung (FSVO)

§ 12 Fachschulverordnung (FSVO)

§ 15 Fachschulverordnung (FSVO)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht



Ansprechpartner

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) - Dez. 3 / Schulische Berufliche Bildung
Muhliusstraße 38
24103 Kiel

Tel.: 0431 9889786
E-Mail: DEZ3@shibb.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein